Biomasse
die thermisch genutzt werden darf, dies ist für Deutschland in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt.
Diese wird gerade Überarbeitet. Im Entwurf ist folgende Biomasse als Regelbrennstoff genannt:
- naturbelassenes stückiges Holz (einschließlich anhaftender Rinde), beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
- naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,
- Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets
- gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, Getreideganzpflanzen, Getreidekörner und -bruchkörner, Pellets aus Getreideganzpflanzen oder Getreidekörnern, Getreideausputz, Getreidespelzen und -halmreste,
- naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölester,
- Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu eins vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder
- Biogas aus der Landwirtschaft
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